Allgemeine Geschäftsbedingungen der hefraTEC GmbH
Stand: 22.Juni 2011
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“) sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen der hefraTEC GMBH (nachfolgend kurz „hefraTEC“) und Grundlage aller Verkäufe und Lieferungen der hefraTEC einschließlich Beratung, Dienstleistungen und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung der hefraTEC als angenommen.
2. Entgegenstehende AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn die hefraTEC diesen AGB nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I.1. aufgezählter Art, gelten diese AGB entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen der hefraTEC in der jeweils gültigen Fassung.
II. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der hefraTEC maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages die schriftliche Auftragsbestätigung der hefraTEC maßgebend.
2. Die hefraTEC behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
III. Preise
1. Die von der hefraTEC angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde, beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise zudem ab Werk bzw. ab Lager, Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist die hefraTEC berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Ist eine die hefraTEC bindende Preisabsprache zustande gekommen, kann dieser, wenn die Leistungen der hefraTEC erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise der hefraTEC beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 12 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn der hefraTEC ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, es sei denn, dass die hefraTEC sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung der hefraTEC beim Kunden, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Kunde zu erbringen hat.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw.), auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn die hefraTEC an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht der hefraTEC ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird die hefraTEC von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. sie wird von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird die hefraTEC von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die hefraTEC nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der hefraTEC gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3. Die hefraTEC ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Kunden am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird vom Kunden keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Sitz der hefraTEC. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort des Sitzes der hefraTEC. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen der hefraTEC, wobei die hefraTEC nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Kunden, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen der hefraTEC hat der Kunde zu tragen.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A.
Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz der hefraTEC und des Besitzes des Montagepersonals der hefraTEC auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für die hefraTEC nicht branchenüblich sind.
2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Der Kunde verpflichtet sich, der hefraTEC und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl der hefraTEC täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von der hefraTEC gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Kunde.
B.
Falls die hefraTEC die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
1. Der Kunde vergütet die der hefraTEC bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; Der hefraTEC übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
C.
Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Kunde hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen der hefraTEC zu tragen.
VI. Zahlung
1. In Rechnung gestellte Leistungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2. Im Falle des Verzuges des Kunden werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB
berechnet.
3. Zahlungen dürfen nur an die hefraTEC erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist die hefraTEC berechtigt, ihre weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunde. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
6. Bei Teilleistungen steht der hefraTEC das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
7. Alle Forderungen der hefraTEC werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder der hefraTEC Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit ihres Kunden zu mindern.
8. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass die hefraTEC ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt die hefraTEC den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Kunde, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
9. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die hefraTEC behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die der hefraTEC aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zusteht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die hefraTEC berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Sache durch die hefraTEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die hefraTEC hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Sache durch die hefraTEC liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die hefraTEC ist nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die hefraTEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die hefraTEC Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der hefraTEC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der hefraTEC entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der hefraTEC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der hefraTEC ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der hefraTEC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die hefraTEC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die hefraTEC verlangen, dass der Kunde der hefraTEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die hefraTEC vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der hefraTEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die hefraTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
6. Der Kunde tritt der hefraTEC auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der hefraTEC gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die hefraTEC verpflichtet sich, die der hefraTEC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der hefraTEC die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der hefraTEC.
VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängel
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Kunde zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei der hefraTEC ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Im Fall der Nachbesserung stehen der hefraTEC zwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Kunde berechtigt, nach der Wahl der hefraTEC vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche.
3. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung für neue Kaufsachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache.
b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.
c) Diese Verjährungsfristen gelten nur, wenn am Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Kunden oder Dritte nicht stattgefunden haben, der Kunde sich vertragsgemäß verhält, der Vertragsgegenstand nur sachgemäß bedient instand gehalten und eingesetzt wurde und offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Gefahrübergang, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfristen der hefraTEC schriftlich angezeigt werden.
d) Liegen Sachmängel vor, so ist der Kunde gleichwohl zur Zahlung des Werklohns/ Kaufpreises in voller Höhe verpflichtet. Er kann sich insoweit weder auf Aufrechnung noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
4. Die hefraTEC macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Die hefraTEC gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der hefraTEC keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hardware und Software.
5. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Vom Kunden beabsichtigte Nutzungsänderungen sind der hefraTEC anzuzeigen und mit ihr abzustimmen. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
8. Für vom Kunden beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt die hefraTEC keine Mangelhaftung.
IX. Haftung
1. Die hefraTEC haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der hefraTEC. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet die hefraTEC auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden sind aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung der hefraTEC. Handelt es sich bei dem Kunde um einen Unternehmer, ist die Haftung der hefraTEC auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Kunden oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
3. Die hefraTEC haftet nicht für Arbeiten ihrer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Kunden direkt veranlasst sind.
4. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen der hefraTEC sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
6. Beratungen durch Personal der hefraTEC oder durch einen von ihr beauftragten Vertreter erfolgen unverbindlich. Diese basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen der hefraTEC und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als der hefraTEC nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der hefraTEC und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der hefraTEC.
XI. Datenspeicherung
Die hefraTEC ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der DSGVO zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XII. Sonstiges
1. Die Angebote und Planungsunterlagen der hefraTEC sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die von der hefraTEC zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung der hefraTEC weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet die hefraTEC für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
3. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Die hefraTEC ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
5. Eine Beschaffungspflicht der hefraTEC für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Kunde verpflichtet, mit der hefraTEC eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am Nächsten kommt.